Neu: Der Arios Webshop kommt — Honeywell Life Safety bald direkt online bestellen.
Rechtliches · Archiv

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Archivierte Fassung. Sie gilt für Verträge, die in ihrem Gültigkeitszeitraum geschlossen wurden. Zur aktuell geltenden Fassung

Fassung V02, gültig ab 1. Dezember 2022.

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) liegen allen Rechtsgeschäften der Arios GmbH (ARIOS) zugrunde. ARIOS schließt Verträge (auch z.B. als „Vereinbarungen“ oder „Aufträge“ bezeichnet) unter Anwendung dieser AVB sowie der maßgeblichen Besonderen Bedingungen ab.

1.2 Stehen diesen AVB Allgemeine oder Besondere Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners entgegen, so wird ein Vertrag dennoch ausschließlich unter Anwendung dieser AVB sowie der für die jeweilige Leistung maßgeblichen Besonderen Bedingungen von ARIOS abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn ARIOS der Anwendung Allgemeiner oder Besonderer Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners nicht ausdrücklich widersprochen hat und bereits ohne Vorbehalt Leistungen erbracht hat.

1.3 Von ARIOS mündlich abgegebene Erklärungen und unverbindlich mündlich eingegangene Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ARIOS schriftlich bestätigt werden. Mündliche Angebote sind freibleibend.

2. Angebote

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von ARIOS gelten als freibleibend.

2.2 Die Annahme eines Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

2.3 Angebote mit all ihren Teilen sind geistiges Eigentum von ARIOS. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch zur Gänze oder zum Teil weitergegeben werden. Angebote dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ARIOS nur zur eigenen, auf den Auftrag bezogenen Verwendung durch den Kunden kopiert werden.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ARIOS nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Geschäftspartner gesendet hat oder eine Lieferung und/oder Leistung erbracht hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise von ARIOS verstehen sich in EURO, exklusive Umsatzsteuer, Gebühren oder Abgaben sowie exklusive Kosten für Transport, Verpackung, Verladung, Abnahme und Einschulung und Entsorgung von Altteilen und Verpackung. Diese Kosten und die Umsatzsteuer sind vom Geschäftspartner zu bezahlen.

4.2 Sofern Materialpreise nicht ausdrücklich als Fixpreise vereinbart und als solche deklariert sind, ist ARIOS berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.

4.3 Das für Arbeitszeit vereinbarte Entgelt ist wertgesichert. Die Wertsicherung basiert auf dem kollektivvertraglichen Mindestlohn eines technischen Angestellten, Verwendungsgruppe 3, mit fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eingestuft in den Kollektivvertrag für Angestellte des Handelsgewerbes. Ändern sich diese Berechnungsgrundlagen, so erhöht oder vermindert sich auch das Entgelt entsprechend. Diese Wertsicherung gilt auch für alle mit Arbeitszeit in Zusammenhang stehenden Leistungen und Pauschalen wie z.B. in Wartungs- und Serviceverträgen, Montagepauschalen, Einschulungszeiten, Wegpauschalen, Reisezeiten usw.

4.4 Preise und Berechnungsgrundlagen gelten nur für Leistungen von ARIOS im Gebiet der Republik Österreich.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt.

4.6 Bei Aufträgen inkl. Montage (Installationsaufträgen) ist den Preisen zugrunde gelegt, dass die Arbeiten ab dem vereinbarten Montagetermin kontinuierlich und ohne Unterbrechung ausgeführt werden. Unterbrechungen, verursacht durch den Geschäftspartner, hat der Geschäftspartner extra zu bezahlen.

4.7 Eine etwaig gewünschte Einschulung ist extra zu bezahlen.

5. Handelsgeschäfte: Lieferungsort

5.1 Der gesamte Absatz 5 gilt nur für reine Handelsgeschäfte (Verkauf von Waren ohne Dienstleistung wie Montage, Installation usw.).

5.2 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch ARIOS durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

5.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

5.4 Der Geschäftspartner erklärt sich mit Teillieferungen in jedem Umfang einverstanden.

5.5 Die Kosten einer vom Geschäftspartner zu vertretenden notwendigen Aufbewahrung gehen zu dessen Lasten.

6. Installationsgeschäfte, Wartungs- und Serviceverträge, Brandmeldeanlagen (BMA)-Instandhaltungsverträge: Lieferungs- und Leistungsort

6.1 Der gesamte Absatz 6 gilt nur für Installationsaufträge inkl. Montage, BMA-Instandhaltungsverträge sowie für Wartungs- und Serviceverträge; nicht aber für reine Handelsgeschäfte.

6.2 Bei Installationsaufträgen, BMA-Instandhaltungs- sowie bei Wartungs- und Störungsaufträgen ist der Erfüllungsort dort, wo die Dienstleistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

6.3 Der Geschäftspartner erklärt sich mit Teillieferungen und Teilleistungen in jedem Umfang einverstanden.

6.4 Der Geschäftspartner hat rechtzeitig vor Leistungserbringung auf eigene Kosten und nach Vorgaben von ARIOS die Örtlichkeiten entsprechend anzupassen, die notwendige Infrastruktur zu gewährleisten und die Zugänglichkeit in seinem Einflussbereich auf seine Kosten zu ermöglichen. Dazu hat der der Geschäftspartner für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Techniker sowie für die Lagerung von Werkzeug und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Installations- und Lagerbedingungen der vertragsgegenständlichen Geräte und Systeme sind zu beachten.

6.5 Der Geschäftspartner hat gegenüber ARIOS einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner unter Angabe von dessen Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse namhaft zu machen, der für ARIOS stets erreichbar zu sein hat und für die erwähnten Voraussetzungen Sorge trägt.

6.6 Etwaige vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen, technische Datenblätter etc. gelten als bloße Arbeitsbehelfe ohne Verpflichtung zur Rückgabe, sofern nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart ist.

6.7 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs notwendige Energie und/oder Datenleitungen sind vom Geschäftspartner kostenlos bereit zu stellen.

7. Liefer- und Leistungstermine

7.1 Die angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind – auch bei kalendermäßiger Angabe – stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind. Im Falle des Überschreitens ist ARIOS eine angemessene Nachfrist von zumindest einem Monat zu setzen.

7.2 Wenn die Lieferung und/oder Leistung aus Gründen, die außerhalb der Einflusssphäre von ARIOS liegen, nicht möglich ist, insbesondere in Fällen Höherer Gewalt, bei Lieferengpässen der Zulieferer, Transportschäden oder -unterbrechungen, Produktionseinstellungen, Streik, Energie- und Rohstoffknappheit, Verzollungsproblemen, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Gateways und Service-Providern etc. ist ARIOS berechtigt, entweder entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit für die Dauer des nicht zu vertretenden Hindernisses entsprechend zu verlängern.

7.3 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mangels anderer Vereinbarung mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen, niemals jedoch bevor ARIOS alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen, sowie eventuell vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheiten übermittelt wurden.

7.4 Zur Ausführung von Installationsaufträgen ist ARIOS frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Geschäftspartner seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Geschäftspartner auf seine Kosten zu veranlassen. Diese Leistungen werden im Folgenden kurz „Vorleistungen“ genannt.

7.5 Wird die Leistungsausführung aufgrund von mangelhaft oder gar nicht erbrachten Vorleistungen verzögert, werden auch vereinbarte und garantierte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend hinausgeschoben. Der Geschäftspartner hat die mit der Verzögerung in Zusammenhang stehenden Mehrkosten zu tragen.

7.6 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Geschäftspartner gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.

8. Beschränkung des Leistungsumfanges für Alarm- und Videoüberwachungsanlagen

8.1 Die Sicherung von Grundstücken und Objekten, Öffnungen und/oder Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen oder Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet eine Alarm- oder Videoüberwachungsanlage nicht.

8.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

8.3 ARIOS haftet nicht für das Funktionieren des Übertragungsweges (wie etwa Telefon-, GSM- oder Internetverbindung).

8.4 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden dürfen.

8.5 Wünscht der Geschäftspartner, dass eine Anlage den VSÖ- oder VdS-Richtlinien entspricht (wofür eine Bestätigung durch ARIOS mittels Attest erforderlich ist), oder dass Vorgaben seines Sachversicherers erfüllt werden, muss er dies ARIOS vor der Projektierung bekannt geben. Dann erfolgt eine Berücksichtigung in der Anbotslegung und eine explizite Vereinbarung dieser Erfordernisse. Ohne explizite Vereinbarung erfolgen Projektierung und Festlegung des Sicherungsumfanges von Sicherheitsanlagen grundsätzlich nicht entsprechend den VSÖ- oder VdS-Richtlinien oder den Vorgaben eines Versicherers. Folglich hat ARIOS die Einhaltung dieser Richtlinien oder Vorgaben nicht zu verantworten.

9. Zahlung

9.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Entgelte aus BMA-Instandhaltungsverträgen sowie Wartungs- und Serviceaufträgen werden quartalsweise im Vorhinein in Rechnung gestellt.

9.2 Rechnungen, einschließlich Anzahlungs- und Teilrechnungen sind grundsätzlich zum angegebenen Fälligkeitstermin, wenn ein solcher fehlt, spätestens 7 Tage ab Fakturadatum und ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung spesenfrei zahlbar.

9.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem ARIOS darüber verfügen kann. Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind an die termingerechte vollständige Zahlung gebunden.

9.4 Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

9.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist ARIOS berechtigt, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen. Verzugszinsen werden quartalsweise kapitalisiert.

9.6 Für jede Mahnung werden für den internen Aufwand bei ARIOS EURO 45,-- zuzüglich USt verrechnet. Darüber hinaus sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros zur Gänze zu ersetzen.

9.7 Im Falle des Verzuges mit einer fälligen Zahlung oder Nebengebühren ist ARIOS berechtigt, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie damit nicht im Zusammenhang stehen, zurückzubehalten und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

9.8 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ARIOS aufzurechnen.

9.9 Mehrere Geschäftspartner von ARIOS haften für das gesamte Entgelt zur ungeteilten Hand.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche von ARIOS gelieferte und/oder montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten uneingeschränktes Eigentum von ARIOS. Der Geschäftspartner hat während dieser Zeit für eine ordnungsgemäße Instandhaltung auf seine Kosten zu sorgen. Der Geschäftspartner ist während des Bestehens einer noch offenen Kaufpreisforderung an den gelieferten Waren nicht zur Weiterveräußerung berechtigt, weshalb ARIOS ihr Eigentumsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt an den Geschäftspartner veräußerten Waren auch dann nicht verliert, wenn dieser das Eigentum im eigenen Namen an einen Dritten überträgt.

10.2 Bei Zahlungsverzug ist ARIOS berechtigt, die Herausgabe ihres Eigentums jederzeit und unabhängig von einem Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, es auf Kosten des Geschäftspartners in unbeschädigter Originalverpackung zurückzunehmen und zu verwahren oder aber dem Geschäftspartner den Kaufpreis (Preis laut Rechnung) abzüglich 40% Wiederverkaufskosten sowie etwaig notwendiger Demontage- und Transportkosten gutzuschreiben.

10.3 Veräußert der Geschäftspartner die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter, ohne dass er durch vollständige Bezahlung des Kaufpreises bereits Eigentum daran erlangt hätte, so haftet er ARIOS im Falle des Gutglaubenserwerbes eines Dritten für einen dadurch bedingten etwaigen Forderungsausfall unbeschränkt.

10.4 Sollte der Geschäftspartner entgegen der Bestimmung des Pkt. 10.1 die an ihn von ARIOS gelieferten Waren an einen Dritten weiterverkaufen, so ist der Geschäftspartner dazu gehalten, ARIOS im Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Dritten alle Forderungen abzutreten, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Dritten erwachsen werden. Damit verbunden ist die Pflicht des Geschäftspartners, den Dritten im Zuge der Verkaufsverhandlungen über die Forderungsvorausabtretung an ARIOS zu informieren. Diese Information an den Dritten hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass sie noch vor Vornahme der Bezahlung der Kaufpreissumme an den Geschäftspartner stattfindet. Die Vorausabtretung dient der Sicherung der Kaufpreisforderung gegen den Geschäftspartner und findet nur zahlungshalber statt. Unterlässt es der Geschäftspartner, den Dritten ordnungsgemäß von der Forderungsvorausabtretung zu informieren, so ist ARIOS dazu berechtigt, gemäß den Vorschriften des Bereicherungsrechts den vom Dritten vereinnahmten Geldbetrag herauszuverlangen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben ARIOS unbenommen.

10.5 Wird gegen den Geschäftspartner, an den ARIOS die Waren geliefert hat, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, ohne dass er bereits den gesamten Kaufpreis beglichen hätte, so kann ARIOS mit Exzindierungsklage die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren herausverlangen. Hat der Geschäftspartner entgegen Pkt. 10.1 die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an einen Dritten weiterveräußert und wird in der Folge gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, ist die Forderung von ARIOS durch die Vorausabtretung gemäß Pkt. 10.4 gesichert.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 ARIOS ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, sofern dies durch ARIOS durchgeführt bzw. geliefert wurde. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen und mündlichen Äußerungen, die nicht in die Leistungsbeschreibung des gegenständlichen Vertrages aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgleitet werden.

11.2 Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

11.3 Der Geschäftspartner hat die Leistungen und Lieferungen von ARIOS unverzüglich auf Mängel zu prüfen und etwaige Mängel ARIOS umgehend schriftlich anzuzeigen.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt gesetzlich 24 Monate ab Lieferung/Übergabe, wobei ab dem siebten Monat der Geschäftspartner zu beweisen hat, dass der behauptete Mangel bereits bei Lieferung/Übergabe bestanden hat. Diese Frist gilt auch für Lieferungs- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und berechtigten Mangels leistet ARIOS nach eigener Wahl entweder Mängelbehebung, Austausch oder Gutschrift gegen Rückstellung bzw. Rückabwicklung der bemängelten Sache oder Leistung.

11.5 Bei Software gewährleistet ARIOS die Übereinstimmung mit den bei Lieferung der Software gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. Die Gewährleistung umfasst eine Fehlerdiagnose sowie eine Fehler- und Störungsbeseitigung. Allfällige Funktionsstörungen sind ARIOS vom Geschäftspartner unverzüglich und detailliert mitzuteilen. Voraussetzung für eine Fehlerbehebung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, der reproduzierbar ist, dass angebotene Updates installiert wurden, und dass ARIOS während der Normalarbeitszeit Zugang zur Hard- und Software ermöglicht wird. Mängel in einem einzigen Programm geben dem Geschäftspartner nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. ARIOS kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die vom Geschäftspartner ausgewählten Programme in der getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

11.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Die Kosten für diese Aufwendungen sind bei sonstigem Verzicht auf den Gewährleistungsanspruch vom Geschäftspartner zu tragen. Auf Aufforderung ist ARIOS die Ware zur Überprüfung und Mängelbehebung kostenfrei zu übersenden.

11.7 Wird eine Ware und/oder Leistung von ARIOS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Geschäftspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von ARIOS nur auf die vom Geschäftspartner vorgegebene Ausführung.

11.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von ARIOS bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von ARIOS angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Geschäftspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. ARIOS haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt ARIOS keine Gewähr.

11.9 Als Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betreffend die Funktion von durch ARIOS installierte Sicherheitsanlagen werden der Abschluss eines Wartungsvertrages mit ARIOS und eine nachweisliche Wartung der Anlage entsprechend den darin festgelegten Wartungsvorschriften vereinbart.

11.10 Eine darüber hinausgehende Haftung für Mängel ist ausgeschlossen. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Übernahme wegen geringfügiger Mängel zu verweigern.

11.11 Ein Gewährleistungsanspruch erlischt ebenso wie ein etwaiger Garantieanspruch, wenn Änderungen, Eingriffe oder Reparaturen von Dritter Seite vorgenommen werden oder wenn Leistungen und/oder Lieferungen vom Geschäftspartner veräußert oder an Dritte überlassen werden.

11.12 Haben Arbeiten oder Maßnahmen an bestehenden, nicht von ARIOS errichteten Anlagen des Geschäftspartners durch ARIOS den Verlust der Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche des Geschäftspartners gegen Dritte, insbesondere Hersteller der Anlage zur Folge, so hält der Geschäftspartner ARIOS diesbezüglich schad- und klaglos.

11.13 Jegliche Schadenersatzansprüche gegen ARIOS welcher Art und aus welchem Grund auch immer sind außer bei krass grobem Verschulden oder Vorsatz ausgeschlossen. Die Haftung von ARIOS für Folgeschäden (z.B. Schäden aus Betriebsunterbrechung), entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, indirekte Schäden sowie Schäden Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung für Schäden, die aus höherer Gewalt, kriegerischen oder terroristischen Aktivitäten resultieren oder auf Radioaktivität oder den Einsatz von Asbest zurückzuführen sind.

11.14 Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen andere Fristen vorsehen, erlischt ein Haftungsanspruch gegen ARIOS, wenn der Geschäftspartner den Schaden nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung der Haftung nicht binnen drei Monaten gerichtlich geltend macht.

11.15 Ansprüche nach §933b ABGB verjähren jedenfalls mit der in Punkt 11.4 genannten Fristen.

11.16 ARIOS haftet dem Geschäftspartner maximal bis zu den nachstehenden Haftungshöchstsummen für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihres Personals bei Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen tatsächlich entstehen sollten: Bei Personenschäden ist die Haftung pro Person auf max. € 1.000.000,-, gesamt jedoch je Schadensfall auf max. € 2,000.000,- beschränkt. Bei Sachschäden ist die Haftung auf max. € 1.000.000,- pro Schadensfall beschränkt.

11.17 ARIOS wird von jeglicher Haftung für die Dauer des Zahlungsverzuges des Geschäftspartners nach erfolgter Mahnung frei.

11.18 ARIOS hat für die versicherungsmäßige Abdeckung der angeführten Haftungshöchstbeträge durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu sorgen. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung, Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.

11.19 Unterliegt das Vertragsverhältnis dem Konsumentenschutzgesetz, so sind die in Punkt 11. enthaltenen Haftungsausschlüsse und –einschränkungen nicht anzuwenden. Es gelten vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen.

11.20 Der Geschäftspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass für jegliche Vermögensgegenstände Dritter, die im Vertragsverhältnis zwischen ARIOS und dem Geschäftspartner vertragsgegenständlich sind, ausreichender Versicherungsschutz von Seiten des Geschäftspartners oder des Dritten besteht. Weiters hat der Geschäftspartner von den betroffenen Dritten die ausdrückliche Zustimmung zu den in diesem Punkt angeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten von ARIOS einzuholen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich weiters, ARIOS, seine Mitarbeiter und sonstige für ARIOS handelnde Personen in dem Ausmaß schad- und klaglos zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch des Dritten gegenüber ARIOS die angeführten Haftungsbeschränkungen überschreitet.

12. Garantie

12.1 Eine von ARIOS über die Gewährleistung hinaus gehend gewährte Garantie gilt nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine von ARIOS gewährte, nicht näher definierte Garantie gilt als Gewährleistungszusage. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Garantiezusage ist der Abschluss eines gesonderten Wartungs- oder Servicevertrages oder eines BMA-Instandhaltungsvertrages mit ARIOS. Ausgeschlossen von der Garantie sind Verschleißteile und darauf entfallende Reparaturen.

13. Rücktritt von Verträgen

13.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Geschäftspartners vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Liefer- und/oder Leistungsverzug, der auf grobes Verschulden von ARIOS zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

13.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist ARIOS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung und/oder Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Lieferung und/oder Leistung aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von ARIOS weder An- bzw. Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.2 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt;

d) wenn der Geschäftspartner mit Rechnungen in Zahlungsverzug ist.

13.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

13.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Vertragspartners einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und/oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von ARIOS erbrachte Vorbereitungshandlungen. ARIOS steht nach ihrer Wahl stattdessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verlangen.

13.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

14. Subunternehmer

14.1 ARIOS darf ihre Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen. Freigaben durch den Geschäftspartner sind hierfür nicht erforderlich.

15. Rechtsnachfolge und Übertragung des Vertrages

15.1 Der Geschäftspartner ist im Falle einer Rechtsnachfolge verpflichtet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden. Durch Rechtsnachfolge von ARIOS wird der Vertrag nicht berührt.

15.2 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, den gesamten oder Teile des Vertrages an Dritte zu übertragen noch Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorgehende Zustimmung von ARIOS an Dritte abzutreten.

16. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

16.1 Kauft der Geschäftspartner, welcher seinen Sitz in Österreich hat, Elektro- bzw. Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Elektrogeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronikgeräts ist. Ist der Geschäftspartner nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber ARIOS zu dokumentieren.

16.2 Der Geschäftspartner, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber ARIOS für alle Schäden und sonstige finanzielle Nachteile, die von ARIOS durch den Geschäftspartner wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 15 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtung trifft den Geschäftspartner.

17. Geltendmachung von Ansprüchen

17.1 Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Vertragspartners bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.

18. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Software

18.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Geschäftspartner vollständig zur Verfügung zu stellenden, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten im praktischen Einsatz im ausreichenden Ausmaß. Diese hat der Geschäftspartner während der Geschäftszeit und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird vom Geschäftspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für daraus resultierende Risiken und die Datensicherung beim Geschäftspartner.

18.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Sie wird von ARIOS gegen Kostenberechnung, aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, ausgearbeitet. Die Leistungsbeschreibung ist vom Geschäftspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und vom Geschäftspartner schriftlich zu bestätigen.

18.3 Individuell erstellte Software ist vom Geschäftspartner unverzüglich in Form eines Protokolls abzunehmen. Kommt der Geschäftspartner innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung dieser Verpflichtung nicht nach und erhebt er auch keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als von ihm ordnungsgemäß übernommen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge beginnt die Frist ab Verbesserung neu zu laufen. Die Aufnahme des Echtbetriebes ersetzt diese formelle Übernahme.

18.4 Im Falle von Standardprogrammen bestätigt der Geschäftspartner mit seiner Bestellung, den Leistungsumfang des bestellten Programms zu kennen und zu akzeptieren. ARIOS ist berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Version zu liefern.

18.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung für ARIOS faktisch nicht möglich, auf der kalkulierten Grundlage mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht durchführbar oder rechtlich nicht zulässig ist, wird ARIOS dies dem Geschäftspartner in angemessener Frist anzeigen. Ändert dieser die Leistungsbeschreibung nicht in geeigneter Weise, ist ARIOS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den noch ausstehenden Teil der Leistung nicht zu erbringen. Trifft den Geschäftspartner ein Verschulden, hat er ARIOS den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Insoweit die bereits erbrachten Leistungen für den Geschäftspartner nutzbar sind, ist der Geschäftspartner zur Abnahme und anteiligen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Geschäftspartner kann aus der Nichterbringung durch ARIOS keine Ansprüche gegen ARIOS geltend machen.

18.6 Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners.

18.7 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Geschäftspartner nach Wahl von ARIOS verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an ARIOS zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

18.8 Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach dem Auftrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls

a) mit Ablauf der vereinbaren Nutzungszeit;

b) durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und mangels anderer Vereinbarung nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes.;

c) durch Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerwiegender Verletzung der Vertragsbestimmungen, die eine Aufrechterhaltung des Vertrages für den jeweils anderen Vertragspartner unzumutbar macht. Sie kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn auch nach Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Vertragsverletzungen weiter besteht.

19. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Wartungs- und Serviceverträge sowie BMA-Instandhaltungsverträge

19.1 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Maßnahmen - wenn auch nur geringfügige - an den Einrichtungen selbst durchzuführen, es sei denn, sie wurden im Voraus von ARIOS schriftlich genehmigt. Bei Zuwiderhandeln verliert der Geschäftspartner jegliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder einer allfälligen Garantie. Von Änderungen des Aufstellungsortes oder des Umfangs an nicht durch ARIOS gelieferten oder gewarteten Anlagen, die mit den gewarteten Anlagen aber in Verbindung stehen, ist ARIOS unverzüglich schriftlich zu verständigen.

19.2 Der Geschäftspartner hat auf Verlangen ARIOS und deren Leuten den Zutritt zur Anlage und deren ungestörte Überprüfung zu ermöglichen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Instandhaltung, Wartung, Service oder allenfalls darüber hinausgehende andere notwendige Arbeiten erforderlich sind.

19.3 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, ARIOS bei der Durchführung des Auftrages nach Kräften zu unterstützen, insbesondere unaufgefordert und auf eigene Kosten sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Sphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Dazu gehören unter anderem:

a) die rechtzeitige und ausreichende Zurverfügungstellung von entsprechenden Arbeitsräumen und notwendigen Arbeitsmittel (wie z.B. Leitern und Aufstiegshilfen)

b) die Nennung einer Kontaktperson, die ARIOS während der Dauer der Arbeiten zur Verfügung steht und die berechtigt ist, Erklärungen für den Geschäftspartner abzugeben, die im Rahmen des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig oder dienlich sind

c) die rechtzeitige Übermittlung aller für die Arbeiten notwendigen oder dienlichen Unterlagen, Daten und Informationen

d) die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Computerinfrastruktur, Testdaten, Datenerfassungskapazitäten und anderen für Programmierarbeiten und die elektronische Auswertung notwendigen oder dienlichen Informationen in ausreichendem Ausmaß.

19.4 Instandhaltungs-, Wartungs- und Servicearbeiten werden nach Terminvereinbarung im Einzelfall und in angemessenen Zeitabständen ausschließlich während der Geschäftszeiten von ARIOS durchgeführt.

19.5 Die Störungsbearbeitung erfolgt innerhalb des gesamten Bundesgebietes der Republik Österreich im Halbtagesrhythmus wie folgt: Störungen, die bis 13:00 Uhr gemeldet werden, werden spätestens am Nachmittag desselben Tages bearbeitet. Störungen, die nach 13:00 Uhr gemeldet werden, werden spätestens am Vormittag des nächsten Arbeitstages bearbeitet.

19.6 ARIOS kann auf Grund von komplexen Netzwerken und Datenströmen keine 100%-ige Server- oder Performanceverfügbarkeit garantieren. Für Störungen des Internet übernimmt ARIOS keine Haftung.

19.7 Für den Fall, dass ein für den Geschäftspartner eingerichtetes Redaktionssystem zum Einsatz kommt, wodurch der Geschäftspartner die Möglichkeit erhält, eigenständig, und ohne vorherige Rücksprache mit ARIOS, Änderungen an Contains und Architektur jeglicher Art an der Software durchzuführen, wird der Geschäftspartner hiermit in Kenntnis gesetzt, dass auch nur kleinste eigenmächtige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinträchtigen und gefährden können. Der Geschäftspartner trägt dieses Risiko alleine.

19.8 Laufzeit und Kündigungsfristen

a) Ein Wartungs-, Service- oder BMA-Instandhaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Ein Wartungs-, Service- oder BMA-Instandhaltungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.

c) Ein Wartungs-, Service- oder BMA-Instandhaltungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerwiegender Verletzung der Vertragsbestimmungen, die eine Aufrechterhaltung des Vertrages für den jeweils anderen Vertragspartner unzumutbar machen, mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflöst werden, wenn auch nach Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Vertragsverletzungen weiter bestehen.

d) Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

19.9 Bei Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Geschäftspartner gegenüber ARIOS sämtliche im Eigentum der ARIOS stehenden oder sonst überlassenen Sachen zurückzustellen. Die Allgemeinen Schutz- und Warnpflichten sind auch nach Vertragsende zu beachten. Elektronisch oder auf herkömmlichem Wege archivierte Daten und Informationen des Geschäftspartners sind auf dessen Wunsch entweder zu vernichten oder auszuhändigen.

20. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Nutzung

20.1 Wird eine Ware und/oder Leistung von ARIOS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Geschäftspartners angefertigt oder installiert, hat der Geschäftspartner ARIOS bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

20.2 Angebots- und Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen usw. stets geistiges Eigentum von ARIOS und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung. Werden diese Unterlagen zur Gänze oder zum Teil an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht, behält sich ARIOS das Recht vor, den im Zuge der Unterlagenerstellung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Weiters ist ARIOS berechtigt, eine von Verschulden und Schaden unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Angebotsumsatzes, mindestens jedoch € 1.000,-, pro Verstoß zu fordern. Die Geltendmachung aller sonstigen Rechte (etwa auf Schadenersatz) wird davon nicht berührt.

20.3 Sämtliche Urheberrechte an von ARIOS gelieferter Software verbleiben bei ARIOS bzw. den Lizenzgebern. Der Geschäftspartner erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, am vereinbarten Aufstellungsort, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenz zu verwenden. Durch das gegenständliche Vertragsverhältnis wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung im vereinbarten Ausmaß erworben. Eine darüber hinausgehende Mehrfachnutzung sowie die Verbreitung, Änderung, Vervielfältigung oder Nutzungsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Geschäftspartners bei der Herstellung der Software werden keine weitergehenden Rechte erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von ARIOS zieht einen Schadenersatzanspruch, einschließlich Gewinnentgang in zumindest der Höhe des Entgeltes für den Erwerb der diesbezüglichen Werknutzungsberechtigung nach sich.

20.4 Die Anfertigung von Kopien der Software ausschließlich für Archiv- oder Datensicherungszwecke ist dem Geschäftspartner gestattet, soweit es die Lizenzbedingungen bzw. die Servicebedingungen von ARIOS zulassen.

20.5 Der Geschäftspartner bestätigt, dass sämtliche der ARIOS zur Verfügung gestellte Daten und Unterlagen keiner Einschränkung nach dem Datenschutzgesetz unterliegen und nicht mit entgegenstehenden Urheberrechten Dritter belastet sind

21. Datenschutz

21.1 Sollte ARIOS (deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen) im Rahmen der Dienstleistungserbringung auch personenbezogene Daten verarbeiten, so geschieht dies – sofern nicht im Einzelfall vertraglich ausdrücklich anderes vereinbart wurde – als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung bleibt der Geschäftspartner. Dieser hat auch, sofern die Datenverarbeitung in seinen Räumlichkeiten und/oder auf seinen Systemen erfolgt, für die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen und die Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen von ARIOS ausreichend einzuweisen. ARIOS ist in diesem Zusammenhang ausschließlich dafür verantwortlich, die eigenen Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen vertraglich zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten. ARIOS wird, sofern dies der Geschäftspartner verlangt, einen Auftragsverarbeiter-Vertrag im Sinne Art. 28 DSGVO unterfertigen.

21.2 ARIOS ist berechtigt, für zusätzliche Aufwände, welche etwa durch die Unterstützung des Geschäftspartners in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anfragen im Zuge der Ausübung von Betroffenen-Rechten im Sinne Art. 15-22 DSGVO oder im Rahmen von Datenschutz-Audits anfallen, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

21.3 Der Geschäftspartner erteilt nach dem Datenschutzgesetz seine Zustimmung zur EDV-mäßigen Verarbeitung seiner Daten aus diesem Vertrag durch ARIOS im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung.

22. Videoüberwachungsanlagen

22.1 Errichtet und/oder betreibt ARIOS für den Geschäftspartner Videoüberwachungsanlagen, so geschieht dies ebenfalls – sofern nicht ausdrücklich vertraglich anderes vereinbart wurde – lediglich als Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher für die Videoüberwachungsanlage bleibt der Geschäftspartner, welcher auch für die ordnungsgemäße Kennzeichnung, Aufnahme in sein Verarbeitungsverzeichnis, Information der Betroffenen und – sofern erforderlich – für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Datenschutz-Folgenabschätzung verantwortlich ist.

23. Konkurrenzbestimmung

23.1 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Dienstnehmer von ARIOS während eines aufrechten Dienstleistungs-, Liefer- oder sonstigen Vertragsverhältnisses mit ARIOS und 12 Monate darüber hinaus auch nach deren Ausscheiden - gleich aus welchem Grund - in Geschäftsfeldern von ARIOS entweder selbst oder durch Dritte zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen diese Konkurrenzklausel verpflichtet sich der Geschäftspartner, binnen 14 Tagen aufgrund dieses Vertrages eine Konventionalstrafe in Höhe des Brutto-Gehaltes des betreffenden Dienstnehmers bei ARIOS in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses zu bezahlen.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so werden diese von ARIOS durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

24.2 Für Konsumenten gelten die einschlägigen, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

24.3 Auf den Vertrag gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) und des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) zur Anwendung. Erfüllungsort ist Wien. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt vereinbart.